Brandschutzmanagement

physikalische Gebäude- und Raumsicherheit – vorbeugender Brandschutz

Haftung der Verantwortlichen

Die Verantwortung für die Brandsicherheit eines Betriebes trägt der Vorstand bzw. Geschäftsführer (BGB § 618 Abs. 1, HGB § 62 Abs. 1, ArbSchG §§ 3, 10Abs.1u2 ASR A2.2).

Er hat ...

  • für den Schutz der Mitarbeiter und Besucher und
  • für den Schutz der Sachgüter (Einrichtungen und Vorräte) zu sorgen.

Die im Grundgesetz enthaltene staatliche Verpflichtung zum Schutz von Leben und Gesundheit und die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, bedürfen hinsichtlich der Abwehr von Dritteinwirkung und der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Verpflichtung der Konkretisierung, die sich im Wesentlichen findet:

  • Im Strafrecht: durch Strafandrohung bei schuldhaften Verhaltensweisen, die Leben und Gesundheit von Personen gefährden, wie z. B. vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung.
  • Im Zivilrecht: durch die Möglichkeit der Opfer, vom Verursacher Schadenersatz zu fordern (materielle Sicherungen und Ersatz des materiellen Schadens, aber auch z. B. Schmerzensgeld).
  • Im Verwaltungsbereich: durch die Forderung des Staates an den Bürger, bestimmte Maßnahmen im Interesse des Brandschutzes durchzuführen (vorbeugender Brandschutz).
  • Im EG-Recht: durch Anforderungen hinsichtlich der Anordnung der Gebäude und ihrer Konstruktionen, der Bauteile, der technischen Ausrüstungen und der Brandschutzausrüstung.
  • In den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) aller gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG).

Handlungsbedarf

Den Unternehmen wird empfohlen, einen betrieblichen Beauftragten für den Brandschutz zu bestellen:

  • wenn durchschnittlich 100 Personen anwesend sind 
    (z. B. Krankenhäuser und Heime);
  • bei Hotels, Gast- und Versammlungsstätten sowie Geschäftshäusern ab 250 Personen;
  • bei Industrie-, Handwerks- und Transportbetrieben 
    - bei einem geringen Brandrisiko ab 250 Mitarbeitern, 
    - mittleren Brandrisiko ab 175 Mitarbeitern, 
    - großen Brandrisiko ab 100 Mitarbeitern;
  • bei Bürobetrieben und Verwaltungen ab 400 durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen.

Vorbeugender Brandschutz – Sicherheit, die sich rechnet

Die Schadenversicherer honorieren in der Regel die Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten. Im Schadensfall stellen sich die Fragen:

Was genau ist passiert ?

Wer hat Schuld ?

Wer bezahlt ?

  • Sichern Sie die schnelle Abwicklung der Ihnen zustehenden Versicherungsleistung durch den Nachweis Ihrer Vorsorgemaßnahmen 
    (Versicherungsklausel 3600).
  • Bei Einsatz eines Brandschutzbeauftragten ist Ihr Brandschutz transparent. Im Bedarfsfall weisen Sie Ihre Brandschutzmaßnahmen leicht nach.
  • Daneben können Sie durch Ihre Vorsorge die Höhe der Versicherungsprämie konstant halten oder eventuell auch preiswertere Prämien erreichen.

Reduzieren Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko !

Der Brandschutzbeauftragte

Das fachliche Wissen zur Ausübung einer häufig “nebenamtlichen” Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter eines Betriebes ist durch die DGUV Informationen 205-003 geregelt. Um den umfassenden Anforderungen gerecht zu werden, die aus dem Bereich des Brandschutzes an den Brandschutzbeauftragten gestellt werden, sind Kenntnisse erforderlich über:

  • Brandschutztechnische Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik (DIN, EN, ISO);
  • Brandentstehung, Brandausbreitung;
  • Anforderungen aus dem Baurecht, Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten wie z. B. Gerätesicherheits- und Wasserhaushaltsgesetz etc.;
  • Anforderungen aus dem Bereich der Berufsgenossenschaften (DGUV 1);
  • Richtlinien der Feuerversicherer;
  • Durchführung von Risiko- und Sicherheitsanalysen.

Viele Unternehmen übertragen deshalb die Brandschutzaufgaben externen Beratern, so wie uns.

Wir bieten Ihnen:

  • sehr hohe Fachkunde,
  • Synergien aus Mehrfachbestellungen in anderen Unternehmen,
  • keine Betriebsblindheit,
  • kurzfristige Verfügbarkeit,
  • schwerpunktmäßige Einsetzbarkeit,
  • Praxiserfahrung auch aus Randgebieten,
  • Einsparen von Nebenkosten, z. B. für Weiterbildung.

Durch die Beauftragung eines externen Brandschutzbeauftragten entfallen für Sie nicht nur Nebenkosten. Insgesamt sind die Kosten für einen externen Berater so niedrig, dass dies für Sie eine gute Möglichkeit sein könnte, ohne großen Aufwand den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun.

Generelle Vorgehensweise

Wir erstellen Ihnen eine Checkliste für die Durchführung einer objektbezogenen Brandschutzbegehung. Bei der Begehung wird festgestellt, ob die dem Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahr dienenden Vorschriften eingehalten werden.

Prüfung der Risikofaktoren, wie z. B.

  • ständig wechselnde Lagerungen und Produktion von brennbarem Material,
  • unzureichend unterwiesenes Betriebspersonal,
  • hohe Personalfluktuation,
  • fehlende Rauch- und Wärmeabzüge,
  • zu große oder nicht vorhandene Brandabschnitte,
  • unzureichende Ausstattung mit Erstlöschgeräten und –einrichtungen,
  • fehlende oder unzureichende Brandmeldemöglichkeiten,
  • usw.

Prüfung der Sicherheitsfaktoren wie z. B.

  • gut unterwiesenes Betriebspersonal,
  • automatische Brandmeldeanlage,
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Rauchschürzen,
  • automatische Löschanlage,
  • Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr,
  • fristgerechte Wartung brandschutztechnischer Einrichtungen,
  • transparentes Lager- bzw. Produktionskonzept,
  • Sicherung brennbarer Materialien,
  • Ortskenntnis der örtlichen Feuerwehr,
  • ausreichende Wasserversorgung,
  • konsequente Abschottung der Brandabschnitte,
  • gesicherte Zufahrt und Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge,
  • usw.

Unterweisung der Mitarbeiter

Mitarbeiter, die neben ihrer eigentlichen Tätigkeit in den Grundlagen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes unterwiesen sind, werden als Brandschutz-Ersthelfer (Selbsthilfe-Kräfte) nach den verschiedenen Katastrophenschutzgesetzen eingestuft - so wie dies in einzelnen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Sie unterstützen in folgenden Bereichen:

  • Umgang mit Feuerlöschern,
  • Möglichkeiten der Brandentstehung und der Brandvorbeugung,
  • Verhalten bei Panik und Räumung,
  • Regelmäßige Kontrolle von Brandschutzkennzeichnungen und Brandschutzeinrichtungen (Feuerschutztüren etc.).

Eine Mindestzahl von 10 % der Belegschaft sollte zu den Brandschutz-Ersthelfern gehören.

Wir bieten Unterstützung in folgenden Bereichen:

  • Besondere Brandrisiken im Unternehmen;
  • Baulicher und anlagentechnischer Brandschutz nach den VdS-Vorgaben, Gebäudeauslegung;
  • Abwehrender Brandschutz;
  • Alarmpläne, Räumungspläne;
  • Flucht- und Rettungspläne;
  • Feuerwehreinsatzpläne;
  • Flucht- und Rettungswege;
  • Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnungen;
  • Brandschutz im Lager, an Produktionsanlagen, bei Bauarbeiten;
  • Brennbare Gase, Metallbrände, Schweißen, Schneiden;
  • Löschtechnik und Löschtaktik;
  • Planung und Durchführung von Brandschutzunterweisungen;
  • Schutzausrüstung, Atemschutz.

Kontaktieren Sie uns

Bei Interesse oder Fragen bezüglich unserer Dienstleistungen
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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