physikalische Gebäude- und Raumsicherheit – vorbeugender Brandschutz
Die Verantwortung für die Brandsicherheit eines Betriebes trägt der Vorstand bzw. Geschäftsführer (BGB § 618 Abs. 1, HGB § 62 Abs. 1, ArbSchG §§ 3, 10Abs.1u2 ASR A2.2).
Er hat ...
Die im Grundgesetz enthaltene staatliche Verpflichtung zum Schutz von Leben und Gesundheit und die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, bedürfen hinsichtlich der Abwehr von Dritteinwirkung und der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Verpflichtung der Konkretisierung, die sich im Wesentlichen findet:
Den Unternehmen wird empfohlen, einen betrieblichen Beauftragten für den Brandschutz zu bestellen:
Die Schadenversicherer honorieren in der Regel die Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten. Im Schadensfall stellen sich die Fragen:
Was genau ist passiert ?
Wer hat Schuld ?
Wer bezahlt ?
Reduzieren Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko !
Das fachliche Wissen zur Ausübung einer häufig “nebenamtlichen” Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter eines Betriebes ist durch die DGUV Informationen 205-003 geregelt. Um den umfassenden Anforderungen gerecht zu werden, die aus dem Bereich des Brandschutzes an den Brandschutzbeauftragten gestellt werden, sind Kenntnisse erforderlich über:
Viele Unternehmen übertragen deshalb die Brandschutzaufgaben externen Beratern, so wie uns.
Wir bieten Ihnen:
Durch die Beauftragung eines externen Brandschutzbeauftragten entfallen für Sie nicht nur Nebenkosten. Insgesamt sind die Kosten für einen externen Berater so niedrig, dass dies für Sie eine gute Möglichkeit sein könnte, ohne großen Aufwand den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun.
Wir erstellen Ihnen eine Checkliste für die Durchführung einer objektbezogenen Brandschutzbegehung. Bei der Begehung wird festgestellt, ob die dem Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahr dienenden Vorschriften eingehalten werden.
Prüfung der Risikofaktoren, wie z. B.
Prüfung der Sicherheitsfaktoren wie z. B.
Mitarbeiter, die neben ihrer eigentlichen Tätigkeit in den Grundlagen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes unterwiesen sind, werden als Brandschutz-Ersthelfer (Selbsthilfe-Kräfte) nach den verschiedenen Katastrophenschutzgesetzen eingestuft - so wie dies in einzelnen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.
Sie unterstützen in folgenden Bereichen:
Eine Mindestzahl von 10 % der Belegschaft sollte zu den Brandschutz-Ersthelfern gehören.